Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. In ihrem Einspracheentscheid vom 1. März 2022 verneinte die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Unfalls, da der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bei der Arbeit Schmerzen verspürt habe, ohne dass ein für die Qualifikation eines Geschehnisses als Unfall (u.a.) erforderlicher aussergewöhnlicher äusserer Faktor vorgelegen habe. Es werde kein Ereignis beschrieben, das die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Unfall erfülle. Es bestehe daher keine Leistungspflicht (Vernehmlassungsbeilage [VB] 41 S. 2 ff.).