2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. März 2022 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 1. März 2022 und die diesem zu Grunde liegende Verfügung seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, Leistungen betreffend das Ereignis vom 6. September 2021 zu erbringen. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 27. Mai 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Urteil 200 22 181 UV vom 14. Juni 2022 überwies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Sache zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau.