Mit Verfügung vom 16. Februar 2022 verneinte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht bezüglich des Ereignisses vom 6. September 2021, da dieses nicht als Unfall zu qualifizieren sei und der Beschwerdeführer dabei auch keine unfallähnliche Körperschädigung erlitten habe. Die dagegen erhobene Einsprache vom 23. Februar 2022 wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 1. März 2022 ab.