Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2022.239 / ms / fi Art. 92 Urteil vom 14. September 2022 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Schweizer Rechtspraktikant Romanelli Beschwerde- A._____ führer vertreten durch B._____ Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 1. März 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1988 geborene Beschwerdeführer war über die C., als Bauarbeiter angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert. Am 6. September 2021 verletzte er sich nach eigenen Angaben bei der Arbeit am Rücken. Mit Verfügung vom 16. Februar 2022 verneinte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht bezüglich des Ereignisses vom 6. September 2021, da dieses nicht als Unfall zu qualifizieren sei und der Beschwerdeführer dabei auch keine unfallähnliche Körperschädigung erlitten habe. Die dagegen erhobene Einsprache vom 23. Februar 2022 wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 1. März 2022 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. März 2022 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 1. März 2022 und die diesem zu Grunde liegende Verfügung seien aufzuheben und die Be- schwerdegegnerin sei zu verpflichten, Leistungen betreffend das Ereignis vom 6. September 2021 zu erbringen. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 27. Mai 2022 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Urteil 200 22 181 UV vom 14. Juni 2022 überwies das Verwaltungsge- richt des Kantons Bern die Sache zuständigkeitshalber an das Versiche- rungsgericht des Kantons Aargau. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. In ihrem Einspracheentscheid vom 1. März 2022 verneinte die Beschwer- degegnerin das Vorliegen eines Unfalls, da der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bei der Arbeit Schmerzen verspürt habe, ohne dass ein für die Qualifikation eines Geschehnisses als Unfall (u.a.) erforderlicher aussergewöhnlicher äusserer Faktor vorgelegen habe. Es werde kein Er- eignis beschrieben, das die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aner- kennung als Unfall erfülle. Es bestehe daher keine Leistungspflicht (Ver- nehmlassungsbeilage [VB] 41 S. 2 ff.). Der Beschwerdeführer macht dem- gegenüber im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe den -3- Ereignishergang vom 6. September 2021 nur unzureichend abgeklärt. So habe sie es namentlich versäumt, die Dynamik und Kausalität abzuklären (vgl. Beschwerde S. 2 ff.). Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin mit Ein- spracheentscheid vom 1. März 2022 zu Recht einen Anspruch des Be- schwerdeführers auf Leistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 6. September 2021 verneint hat. 1.2. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren die Aufhebung der Verfügung vom 16. Februar 2022 verlangt (vgl. Rechtsbegehren lit. a), ist auf die Beschwerde mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten. Der Einspracheentscheid vom 1. März 2022 ersetzt die ursprüngliche Verfü- gung (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 412). Die Verfügung, soweit angefoch- ten, hat mit Erlass des Einspracheentscheides jede rechtliche Bedeutung verloren (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2016 vom 10. Juni 2016 E. 2.1 mit Hinweisen). 2. 2.1. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungs- leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Der Unfallbegriff enthält somit fünf Tatbestandsmerkmale (Körperver- letzung [bzw. Tod], äussere Einwirkung, Plötzlichkeit, fehlende Absicht und Ungewöhnlichkeit [der äusseren Einwirkung]; BGE 134 V 72 E. 2.3 S. 75). 2.2. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Der äussere Faktor ist zentrales Begriffscharakteristikum eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur – den Krankheitsbegriff konstituierenden – inneren Ursache. Die Be- zeichnung der massgebenden Genese wird aber erst durch die weiter er- forderliche Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors ermöglicht. Einwirkun- gen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslö- sung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhn- lich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1 und 4.1.1 S. 76 f.). -4- Zur Beurteilung der Frage, ob ein Unfall angenommen werden kann, ist daher zu prüfen, ob es um einen im betreffenden Lebensbereich alltägli- chen und üblichen Vorgang geht, zu dem nichts Besonderes ("Programm- widriges" oder "Sinnfälliges") hinzugetreten ist, oder ob ein schadenspezi- fisches Zusatzgeschehen – und mit diesem das Merkmal des ungewöhnli- chen äusseren Faktors im Sinne einer den normalen Bewegungsablauf stö- renden Programmwidrigkeit – gegeben ist (vgl. BGE 134 V 72 E. 4.3.2.1 S. 80 f.). 2.3. Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Kör- perbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusse- ren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begrün- deter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst (BGE 130 V 117 E. 2 S. 118). Dies trifft bei- spielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu ver- hindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen ver- sucht (RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183, U 322/02 E. 4.1). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76, 129 V 402 E. 2.1 S. 404 mit Hin- weisen). 3. 3.1. Mit Schadenmeldung vom 12. Januar 2022 meldete die ehemalige Arbeit- geberin, der Beschwerdeführer habe am 7. September 2021 einen Unfall auf einer Baustelle erlitten. Zum exakten Unfallort oder -hergang konnte sie keine Angaben liefern (VB 2; 3 S. 1). Auf Nachfrage der Beschwerdegeg- nerin teilte der Einsatzbetrieb mit, die beiden zuständigen Poliere auf der Baustelle hätten keinen Unfall bestätigen können (VB 20 S. 1). Im Frage- bogen vom 15. Februar 2022 gab der Beschwerdeführer hinsichtlich des Ereignisses vom 6. September 2021 an, auf der Baustelle beim Benutzen eines Hammers zum Zerschlagen von Steinen in gebückter Haltung einen Schmerz und ein Ziehen hinten am Rücken verspürt zu haben. Diese Schmerzen seien während des Tages und der darauffolgenden Nacht schlimmer geworden. Die Frage, ob sich etwas Aussergewöhnliches, z.B. ein Ausrutschen, ein Sturz oder ein Zusammenstoss, ereignet habe, ver- neinte der Beschwerdeführer (VB 24 S. 1). 3.2. Ob der Unfallbegriff erfüllt ist, ist eine rechtliche und keine medizinische Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_270/2020 vom 1. September -5- 2020 E. 5.2.). Wenn die behandelnden Ärztinnen die erhobenen Befunde als Unfallfolgen bezeichnet haben (vgl. Beschwerde S. 2; VB 46 S. 12; 47), ist dies daher unerheblich. Aus diesem Grund bestand für die Beschwer- degegnerin auch kein Anlass, das Verfahren zu sistieren, um weitere Un- terlagen oder Abklärungen abzuwarten (vgl. Beschwerde S. 2 f.). 3.3. Das Zerschlagen von Steinen mittels Hammer in gebückter Haltung stellt kein Ereignis dar, bei dem ein ungewöhnlicher äusserer Faktor auf den menschlichen Körper einwirkt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Bücken möglicherweise mit einer gewissen Drehung bzw. Neigung er- folgte (vgl. etwa die von der behandelnden Ärztin erwähnte Distorsion; VB 47). Die vom Beschwerdeführer ausgeführte Bewegung beim Zerschla- gen der Steine war, wie sich gestützt auf dessen eigene Angaben zum Er- eignishergang ergibt, weder programmwidrig noch wurde sie durch einen ungewöhnlichen äusseren Faktor beeinflusst. Damit ist ein ungewöhnlicher äusserer Faktor (vgl. E. 2.3. hiervor) und dementsprechend ein Unfall unter diesem Aspekt zu verneinen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich vorliegend der Zeitpunkt der Unfallmeldung nicht als entscheidwesentlich. Dass eine frühere Unfallmeldung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. Be- schwerde S. 2 f.), ist nämlich nicht anzunehmen, zumal beim fraglichen Er- eignis keine Zeugen zugegen waren (vgl. VB 24 S. 2), die zeitnah noch ge- nauere Angaben hätten machen können als später. Der Beschwerdeführer macht auch im Beschwerdeverfahren nicht geltend, das Ereignis habe sich anders als von der Beschwerdegegnerin angenom- men abgespielt. Damit erübrigen sich auch die beantragten Abklärungen zur Dynamik des Ereignisses und zu dessen Kausalität für die danach ver- spürten Rückenschmerzen, da davon keine entscheidwesentlichen Er- kenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69, 136 I 229 E. 5.3 S. 236). 3.4. Dass sich der Beschwerdeführer beim fraglichen Ereignis eine unfallähnli- che Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG zugezogen habe, macht er zu Recht nicht geltend, wurde in den medizinischen Berichten doch keine entsprechende Diagnose gestellt. 3.5. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht betreffend das Ereignis vom 6. September 2021 zu Recht verneint hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. März 2022 ist demnach zu bestätigen. -6- 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. f bis ATSG). 4.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als So- zialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreterin; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Gesundheit -7- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 14. September 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Schweizer