4.3. Die in eigener Sache prozessierende Partei hat nur in Ausnahmefällen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Voraussetzungen, die kumulativ gegeben sein müssen, damit eine solche Ausnahmesituation anzunehmen ist (komplexe Sache mit hohem Streitwert, hoher Arbeitsaufwand, vernünftiges Verhältnis zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung), sind bei der – obsiegenden – Beschwerdeführerin jedoch nicht erfüllt, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_138/2017, 8C_143/2017 vom 23. Mai 2017 E. 7 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht erkennt: