4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Mai 2022 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung hinsichtlich einerseits der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und andererseits des hypothetischen Ausmasses deren Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall bzw. einer allfälligen Tätigkeit im Aufgabenbereich und zur anschliessenden Neuverfügung über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.