3.3. Gestützt auf die vorliegenden Akten kann die Frage, ob die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden ganztägig oder nur zeitweilig erwerbstätig (allenfalls mit Aufgabenbereich) wäre und somit welche Methode der Bemessung des Invaliditätsgrades anzuwenden ist (vgl. E. 2.2.3), aufgrund des Gesagten nicht zuverlässig beantwortet werden. Was den anspruchsrelevanten medizinischen Sachverhalt anbelangt, hat die Beschwerdegegnerin auf die Berichte der behandelnden Ärzte abgestellt, ohne eine versicherungsmedizinische Stellungnahme dazu eingeholt zu haben. Es besteht demnach auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin Abklärungsbedarf.