Dies findet eine Stütze in der Einschätzung der seit Jahren behandelnden Psychiaterin Dr. med. C. vom 8. Juni 2022, wonach die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit vollzeitlich erwerbstätig wäre. Dass die Beschwerdeführerin noch nie vollzeitlich erwerbstätig gewesen sei, wie dies die Beschwerdegegnerin annahm (VB 22 S. 2), wird von ersterer in Abrede gestellt (vgl. Beschwerde S. 1). Belegt ist diesbezüglich zumindest, dass die Beschwerdeführerin betreffend die Zeit vom 22. August bis 21. November 2016 über Arbeitsverträge für zwei Anstellungen je im 50%-Pensum verfügte (Beschwerdebeilagen 4 f.).