aus, dass die Beschwerdeführerin, wäre sie gesund, zu 70 % erwerbstätig wäre und über keinen Aufgabenbereich verfügte (VB 22 S. 2). Die Beschwerdeführerin hatte der Beschwerdegegnerin indes am 28. Oktober 2021 mitgeteilt, dass "der Grund des Pensums" ihre schon "seit langer Zeit" bestehende Erkrankung sei. "Um es stabil halten zu können", sei ein 100%- Pensum nicht möglich gewesen, weshalb sie sich für ein 70%-Pensum entschieden habe (VB 14). Dies findet eine Stütze in der Einschätzung der seit Jahren behandelnden Psychiaterin Dr. med. C. vom 8. Juni 2022, wonach die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit vollzeitlich erwerbstätig wäre.