3.2. Aus den aktenkundigen medizinischen Berichten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an einer bipolaren Störung leidet und deswegen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Die Beschwerdegegnerin ging – ohne jegliche entsprechende Abklärungen getätigt zu haben – gestützt auf die Löhne, auf denen gemäss Auszug aus dem individuellen Konto in der Vergangenheit Beiträge abgerechnet worden waren (VB 7; vgl. VB 21), davon -5-