Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, bei "vollständiger Gesundheit" hätte sie spätestens nach dem Auszug ihrer beiden Söhne das Pensum ihrer ausserhäuslichen Tätigkeit wieder auf 100 % erhöht. Es sei ihr daher eine Viertelsrente zuzusprechen. -3- 1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Mai 2022 (VB 22) zu Recht verneint hat.