1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 19. Mai 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 22) im Wesentlichen davon aus, die Beschwerdeführerin arbeite seit Ablauf des Wartejahres wieder in einem 60%-Pen- sum in der bisherigen Tätigkeit als Psychologin. Unter Annahme einer 70%igen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall und einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 40 % errechnete sie – einen – rentenausschliessenden – Invaliditätsgrad von 28 %. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, bei "vollständiger Gesundheit" hätte sie spätestens nach dem Auszug ihrer beiden Söhne das Pensum ihrer ausserhäuslichen Tätigkeit wieder auf 100 % erhöht.