7.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Kosten der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme von Dr. med. B. vom 9. Dezember 2022 in Höhe von Fr. 250.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 13 -