7.2. 7.2.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 7.2.2. Die Kosten der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme von Dr. med. B. vom 9. Dezember 2022 in Höhe von Fr. 250.00 sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502). - 12 -