Daran ändert der Umstand nichts, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung einen Einkommensvergleich vorgenommen hat (vgl. VB 298 S. 1 f.). Damit erübrigt es sich auch, auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Einkommensvergleich, Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit und leidensbedingtem Abzug (vgl. Beschwerde S. 15) einzugehen. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.