5.4. Zusammenfassend ergeben sich weder aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens von Dr. med. B. vom 17. Mai 2021 sprächen, sodass darauf abzustellen ist (Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem - 11 -