Soweit die Beschwerdeführerin vorliegend neu eingetretene Kniebeschwerden behauptet, die medizinisch nicht ausgewiesen sind, so ist darauf hinzuweisen, dass dies nicht stichhaltig ist. Im Ergebnis liegt damit lediglich eine Einschätzung des Gesundheitszustands durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vor, welche als laienhafte medizinische Würdigung mangels Relevanz nichts zu ändern vermag (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_409/2020 vom 5. Oktober 2020 E. 4.2.1; 8C_794/2017 vom 27. März 2018 E. 4.2.2 mit Hinweisen).