gutachterlichen Abklärung beruhenden und nach dem Gesagten durchwegs einleuchtenden und nachvollziehbaren Beurteilung des begutachtenden Psychiaters Dr. med. B. kein Abweichen vom Gutachten rechtfertigt. Im Übrigen ist in beweisrechtlicher Hinsicht auch der Stellung von Dr. med. univ. C. als behandelnde Ärztin Rechnung zu tragen, welche in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470 f.). Sie sind in erster Linie therapeutischen, nicht gutachterlichen Zwecken verpflichtet (Urteil des Bundesgerichts 8C_498/2010 vom 18. August 2010 E. 3.2 mit Hinweisen).