C. vom 5. Mai 2021 (vgl. VB 280 S. 2) im Wesentlichen die Persönlichkeitsstörung, die chronifizierte mittelgradig ausgeprägte depressive Erkrankung und die psychiatrischen Funktionseinschränkungen wiedergegeben, die sich auch in ihrer Stellungnahme vom 29. September 2021 finden (vgl. VB 293 S. 12 f.), wobei der Bericht vom 5. Mai 2021 dem Gutachter Dr. med. B. vorlag und von diesem gewürdigt wurde (vgl. VB 285.1 S. 9). Inwiefern der Krankheitsverlauf in zeitlicher Hinsicht nicht berücksichtigt worden sein soll, ist überdies weder ersichtlich noch wird dies nachvollziehbar dargetan.