funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen (VB 285.1 S. 17 ff.). Zudem hat sich der Gutachter mit der Stellungnahme von Dr. med. univ. C. vom 29. April 2020 (VB 261 S. 26 ff.), in welcher diese bereits eine Komorbide Störung festgehalten hatte, befasst und ausgeführt, es handle sich lediglich um eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts (VB 285.1 S. 27). Folglich hat sich der Gutachter durchaus mit der von Dr. med. univ. C. erwähnten "Komorbiden Störung" auseinandergesetzt. Die in Dr. med. univ.