Es bestünden vorwiegend psychiatrische Funktionseinschränkungen und es würden sich kognitive Minderleistungen zeigen. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb keine erneute neuropsychologische Untersuchung durchgeführt worden sei, da die letzte 2018 stattgefunden habe (VB 293 S. 12 f.).