5.2.2. Dr. med. univ. C. führte in ihrer Stellungnahme vom 29. September 2021 aus, die Anamneseerhebung sowie die Untersuchung anlässlich der Begutachtung durch Dr. med. B. könnten bestätigt werden, allerdings seien die diagnostischen Überlegungen nicht nachvollziehbar, da der Gutachter Diagnosen aus früheren Berichten in seiner Beurteilung nicht berücksichtigt habe. So sei der Gutachter nicht auf die bestehende chronische Komorbide Störung eingegangen. Zudem sei der Verlauf der Erkrankung nicht berücksichtigt worden, da nur zum aktuellen Untersuchungsbefund Stellung genommen worden sei.