Zudem entspreche sein Vorgehen nicht dem Klassifikationssystem nach ICD-10, welches die Berücksichtigung des Befunds und des zeitlichen Verlaufs voraussetze. Das Gutachten sei daher für die streitigen Belange nicht umfassend, in der Anamneseerhebung ungenügend sowie in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation nicht einleuchtend, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne (Beschwerde S. 6 ff.).