5.2. 5.2.1. Weiter macht die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Stellungnahme von Dr. med. univ. C. vom 29. September 2021 zum Gutachten geltend, das Gutachten von Dr. med. B. vom 17. Mai 2021 sei unvollständig und dessen diagnostischen Überlegungen seien nicht nachvollziehbar. Zudem entspreche sein Vorgehen nicht dem Klassifikationssystem nach ICD-10, welches die Berücksichtigung des Befunds und des zeitlichen Verlaufs voraussetze.