), beruht auf allseitigen Untersuchungen (vgl. VB 285.1 S. 16 ff.) und der Gutachter begründete die Herleitung der Diagnosen und die versicherungsmedizinische Beurteilung eingehend (VB 285.1 S. 22 ff.). Es wurde ferner eine Laboruntersuchung durchgeführt (VB 285.1 S. 17; 285.2). Das Gutachten ist in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation nachvollziehbar und der Gutachter äussert sich zur Frage, ob seit der letzten Begutachtung eine erhebliche Änderung des Sachverhalts eingetreten ist (VB 285.1 S. 26; Stellungnahme von Dr. med. B. vom 9. Dezember 2022).