4.4. Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B. vom 17. Mai 2021 (inkl. Ergänzung vom 9. Dezember 2022) wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme gerecht. Das Gutachten ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt worden (vgl. VB 285.1 S. 3 ff.), gibt die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ausführlich wieder (vgl. VB 285.1 S. 10 ff.), beruht auf allseitigen Untersuchungen (vgl. VB 285.1 S. 16 ff.) und der Gutachter begründete die Herleitung der Diagnosen und die versicherungsmedizinische Beurteilung eingehend (VB 285.1 S. 22 ff.).