3.2. In der angefochtenen Verfügung (VB 298 S. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B. vom 17. Mai 2021 (VB 285.1). Darin wurden die nachfolgenden Diagnosen gestellt (VB 285.1 S. 22):