Die Verweistätigkeit bedinge kognitiv einfache und klar strukturierte Aufgabenstellungen, die weitgehend automatisiert und überlernt seien, allenfalls rein repetitiven Charakter haben könnten. Die Beschwerdeführerin benötige eine gute Anleitung und Kontrolle ihrer Arbeiten. Die Anforderungen an geteilte Aufmerksamkeit seien gering zu halten. Eine Selbstbestimmung des Arbeitstaktes sei notwendig. Eine solche Arbeitssituation bestehe wahrscheinlich nur an einer geschützten Arbeitsstelle (VB 219.1 S. 44 f.).