In der interdisziplinären Beurteilung hielten die Sachverständigen in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % sowie in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % fest, wobei das in den Teilgutachten geäusserte Fähigkeitsprofil gelte (VB 219.1 S. 59). Eine angepasste Tätigkeit sollte aus orthopädischer Sicht keine einseitige Belastung des linken Kniegelenkes und der Lendenwirbelsäule enthalten, sämtliche Arbeiten im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen seien somit vollschichtig zumutbar (VB 219.1 S. 43).