1.2. Mit Revisionsgesuch vom 6. November 2019 machte die Beschwerdeführerin abermals eine Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustandes geltend. Die Beschwerdegegnerin trat mit Verfügung vom 21. April 2020 nicht auf das Leistungsbegehren ein (bestätigt mit rechtskräftigem Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau VBE.2020.263 vom 15. September 2020).