1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 11. Mai 2022 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer Insolvenzentschädigung für den Zeitraum vom 1. Juni bis 16. Juli 2021 auszurichten. Die Sache ist zur Neuberechnung der Insolvenzentschädigung und anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 750.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten