4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Mai 2022 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, dem Beschwerdeführer Insolvenzentschädigung für den Zeitraum vom 1. Juni bis 16. Juli 2021 auszurichten. Die Sache ist zur Neuberechnung der Insolvenzentschädigung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz seiner richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). -9- Das Versicherungsgericht erkennt: