Ausweislich der Akten bot der Beschwerdeführer denn nach dem 13. Juni 2021 auch noch mehrfach seine Arbeit an (vgl. E. 3.2.3. ff. hiervor). Die C._____ GmbH befand sich damit bis zur fristlosen Kündigung des Beschwerdeführers am 16. Juli 2021 (vgl. E. 3.2.6. hiervor) im Annahmeverzug. Der Beschwerdeführer war entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin damit bis zum 16. Juli 2021 nicht vermittlungsfähig und konnte sich den Kontrollvorschriften noch nicht unterziehen (vgl. E. 2.3. hiervor). Der Beschwerdeführer hat damit bis zu seiner fristlosen Kündigung am 16. Juli 2021 Anspruch auf Insolvenzentschädigung.