Zudem führte E._____ weder in seiner Stellungnahme vom 22. noch in derjenigen vom 24. März 2022 aus, dass dem Beschwerdeführer Mitte Juni 2021 mündlich oder schriftlich gekündigt worden wäre (vgl. E. 3.2.8. f. hiervor). Insgesamt handelt es sich damit im vorliegenden Fall nicht um eine Freistellung per 14. Juni 2021, womit es dem Beschwerdeführer nicht möglich oder zumutbar war, bereits ab diesem Zeitpunkt eine andere Arbeit anzunehmen. Ausweislich der Akten bot der Beschwerdeführer denn nach dem 13. Juni 2021 auch noch mehrfach seine Arbeit an (vgl. E. 3.2.3. ff. hiervor).