Am 6. Juli 2021 schrieb der Beschwerdeführer E._____, dass man ihm künden solle, wenn man das Restaurant schliessen wolle (vgl. E. 3.2.3. hiervor). In seinem Einschreiben vom 14. Juli 2021 drohte der Beschwerdeführer an, dass er fristlos kündigen werde, wenn die offenen Lohnforderungen nicht beglichen würden (vgl. E. 3.2.5. hiervor). Dies deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht davon ausging, dass er bereits in einem gekündigten Arbeitsverhältnis stand. Zudem führte E._____ weder in seiner Stellungnahme vom 22. noch in derjenigen vom 24. März 2022 aus, dass dem Beschwerdeführer Mitte Juni 2021 mündlich oder schriftlich gekündigt worden wäre (vgl. E. 3.2.8. f. hiervor).