3.3. Aufgrund verschiedener Darstellungen ist nicht klar ersichtlich, wann der Beschwerdeführer im Juni 2021 Ferien bezogen hatte (vgl. E. 3.2.7. f. und 3.2.10. hiervor). Unabhängig davon ist jedoch überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner fristlosen Kündigung vom 16. Juli 2021 (vgl. E. 3.2.6. hiervor) immer noch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit der C._____ GmbH stand. Denn D._____ schrieb zwar ausweislich der WhatsApp-Nachricht vom 28. Juni 2021, dass der Beschwerdeführer frei sei, eine andere Arbeit anzunehmen.