3.2.7. In seinem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 23. Februar 2022 führte der Beschwerdeführer aus, er habe vom 14. bis am 27. Juni 2021 zwei Wochen Urlaub bezogen. In diesem Punkt würde er seine Ausführungen vom 9. Februar 2022 (VB 93; 134) korrigieren. Nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub habe er ein geschlossenes Restaurant vorgefunden, angeblich wegen gesundheitlichen Problem von E._____. Er habe unzählige Male erfolglos versucht, mit E._____ in Kontakt zu treten. Selbstverständlich habe er sich nach der Rückkehr aus dem Urlaub zu dessen Verfügung gehalten, weil unklar gewesen sei, wann der Betrieb wiederaufgenommen würde (VB 120).