Sollte er den Lohn innert drei Tagen nicht erhalten, sehe er sich gezwungen, seine Arbeit niederzulegen und fristlos zu kündigen (VB 156). Auch dieses Einschreiben wurde nicht abgeholt und daher retourniert (VB 158). 3.2.6. Mit Schreiben vom 16. Juli 2021 kündigte der Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis fristlos. Er hielt dazu fest, er habe – trotz mehrmaliger Mahnung und Bitten, seine Arbeitskraft anzunehmen – nichts gehört, weshalb er keinen anderen Ausweg gesehen habe, als sich von diesem Arbeitsverhältnis zu befreien (VB 147). Dieses Einschreiben wurde ebenfalls nicht abgeholt und daher retourniert (VB 158). -6-