3.2.5. In seinem Schreiben an die Arbeitgeberin vom 14. Juli 2021 hielt der Beschwerdeführer fest, er habe leider feststellen müssen, dass der Monatslohn Juli 2021 trotz Mahnung vom 7. Juli 2021 noch nicht überwiesen worden sei. Er fordere sie nachdrücklich auf, dies innert drei Tagen nachzuholen. Andernfalls bitte er sie, Sicherheit "für den ausstehenden sowie für zukünftige Löhne" zu leisten. Sollte dieser Pflicht nicht nachgekommen werden, sehe er sich gezwungen, rechtliche Schritte einzuleiten. Sollte er den Lohn innert drei Tagen nicht erhalten, sehe er sich gezwungen, seine Arbeit niederzulegen und fristlos zu kündigen (VB 156).