3.2.4. In seinem Schreiben an die Arbeitgeberin vom 7. Juli 2021 führte der Beschwerdeführer aus, er habe den Lohn für den Monat Juli 2021 (gemeint: Juni 2021; vgl. VB 134) bis heute nicht erhalten. Er bitte Herrn E._____ darum, den Lohn unverzüglich auf sein Lohnkonto zu überweisen. Wenn der Lohn nicht innert drei Tagen auf seinem Konto eingehe, behalte er sich vor, seine Arbeit unter Lohnfortzahlung des Arbeitgebers niederzulegen. "Seit Mitte Juni 2021" sei das Restaurant von einem Tag zum anderen geschlossen worden und sie hätten ihre Arbeitsleistung nicht mehr erbringen können (VB 153). Dieses Einschreiben wurde nicht abgeholt und daher von der Post retourniert (VB 155).