3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung für die Zeit (auch) vom 14. Juni bis 16. Juli 2021 mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei per 14. Juni 2021 freigestellt worden und habe ab diesem Zeitpunkt nicht mehr der Arbeitgeberin zur Verfügung stehen müssen, womit er vermittlungsfähig gewesen sei (Vernehmlassungsbeilage [VB] 75 f.). Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass er nicht freigestellt worden sei, sondern per 16. Juli 2021 fristlos gekündigt habe, weshalb für die Bemessung der Insolvenzentschädigung der Zeitraum bis 16. Juli 2021 massgebend sei (vgl. Beschwerde S. 8 ff.).