In diesen Fällen weist die versicherte Person eine genügend grosse Verfügbarkeit auf, um eine zumutbare Arbeit anzunehmen und sich den Kontrollvorschriften zu unterziehen. Nicht anders ist die Freistellung während der Kündigungsfrist zu behandeln (Urteil des Bundesgerichts 8C_526/2017 vom 15. Mai 2018 E. 6.1.2 mit Hinweis unter anderem auf BGE 125 V 492 E. 3.b S. 495 und auf BGE 132 V 82 E. 3.2 S. 85 f.).