Mit Verfügung vom 7. April 2022 gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Insolvenzentschädigung für den Zeitraum vom 1. bis am 13. Juni 2021 (inkl. Anteil 13. Monatslohn und zusätzlich offener Ferienanteil von 6.87 Tagen), wobei sie darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer ab dem 14. Juni 2021 freigestellt worden und somit vermittlungsfähig gewesen sei. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2022 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juni 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte nachfolgende Rechtsbegehren: