Am 9. Februar 2022 beantragte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin die Ausrichtung von Insolvenzentschädigung für offene Lohnforderungen für den Zeitraum vom 1. Juni bis am 16. Juli 2021. Mit Verfügung vom 7. April 2022 gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Insolvenzentschädigung für den Zeitraum vom 1. bis am 13. Juni 2021 (inkl. Anteil 13. Monatslohn und zusätzlich offener Ferienanteil von 6.87 Tagen), wobei sie darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer ab dem 14. Juni 2021 freigestellt worden und somit vermittlungsfähig gewesen sei.