Denn die Invalidenversicherung hat nicht für die bestmögliche Vorkehr aufzukommen, sondern lediglich für eine einfache und zweckmässige Lösung (vgl. E. 2.3. hiervor). Damit erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als unzureichend abgeklärt. Die Sache ist daher zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Anschliessend hat sie neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu verfügen. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. Mai 2022 aufzuheben und die -9-