schaftlicher Hinsicht grundsätzlich als verhältnismässig erweisen. Ausweislich der Akten ist jedoch weder ersichtlich noch wurde von der Beschwerdegegnerin abgeklärt, ob nicht auch ein normales Mikrofon ausreichen würde, um die Sprachübertragung des Unterrichts an die Schriftdolmetscherin zu gewährleisten, ob auch damit der Eingliederungszweck erfüllt werden könnte und wie hoch die Kosten für eine technische Ergänzung in Form eines Mikrofons wären. Denn die Invalidenversicherung hat nicht für die bestmögliche Vorkehr aufzukommen, sondern lediglich für eine einfache und zweckmässige Lösung (vgl. E. 2.3. hiervor).