3.4. Mit Mitteilung vom 4. Oktober 2021 leistete die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für das Online-Schriftdolmetschen für acht überbetriebliche Kurse der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 11'090.00 (VB 159). Für die Durchführung des Online-Schriftdolmetschens ist aktenausweislich ein technisches Gerät zur Erreichung des Eingliederungszwecks notwendig, um das während den überbetrieblichen Kursen vor Ort Gesprochene zur Online-Schriftdolmetscherin zu übertragen, damit diese das Gesprochene für die Beschwerdeführerin verschriftlichen kann (vgl. E. 3.1.2. f. hiervor).