Die Kosten für Reisezeit und Spesen beim Schriftdolmetschen vor Ort würden deutlich höher ausfallen als diejenigen für das Online-Schriftdolmetschen (vgl. Beschwerde S. 7). Daher hätte sie auch im Rahmen der Austauschbefugnis Anspruch auf Kostengutsprache für die zusätzliche FM-Anlage (Art. 2 Abs. 5 HVI). Gemäss Auskunft der Pro Audito Schweiz würden die IV-Anträge für die Finanzierung der Mikrofonie – zusätzlich zum Schriftdolmetschen – sodann jeweils von der zuständigen IV-Stelle bewilligt, weshalb sie auch im Sinne der Gleichbehandlung Anspruch auf die beantragte Kostengutsprache habe (vgl. Beschwerde S. 8). -8-