Das beantragte Hilfsmittel sei angesichts der Kosten von Fr. 2'705.00 auch verhältnismässig. Die Beschwerdegegnerin würde zudem gemäss telefonischer Auskunft im Vorbescheidverfahren die Aufwendungen der Schriftdolmetscherin vor Ort übernehmen, selbst wenn diese Kosten höher ausfallen würden als die beantragte zusätzliche FM-Anlage. Diese Aussage widerspreche dem Grundsatz der Einfachheit und Zweckmässigkeit. Die Kosten für Reisezeit und Spesen beim Schriftdolmetschen vor Ort würden deutlich höher ausfallen als diejenigen für das Online-Schriftdolmetschen (vgl. Beschwerde S. 7).