Die Mikrofonie müsse also bis zum Abschluss der Aus-/Weiterbildung bei der Kundin bleiben. Die Beschwerdegegnerin verkenne, dass jede Empfängerin und jeder Empfänger eines Online-Schriftdolmetschens eine eigene FM-Anlage für den Empfang benötige (vgl. Beschwerde S. 6). Eine Doppelversorgung sei in casu daher unbedingt notwendig. Ohne die zusätzliche FM-Anlage könne sie dem Unterricht in den überbetrieblichen Kursen nicht folgen. Das beantragte Hilfsmittel sei angesichts der Kosten von Fr. 2'705.00 auch verhältnismässig.